Kabinett beschließt das GModG
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den GModG-Entwurf beschlossen. Inhaltlich unverändert gegenüber dem Referentenentwurf; Eilbedürftigkeit Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG.
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Die Bundesregierung hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 13. Mai 2026 beschlossen. Das GModG ändert das bisherige Gebäudeenergiegesetz: Die 65 %-Erneuerbar-Pflicht beim Heizungstausch fällt weg, die Bio-Treppe kommt, die EU-EPBD wird umgesetzt, und für Nichtwohngebäude gelten künftig Mindesteffizienzstandards (MEPS). Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gilt weiter das GEG.
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Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist ein Änderungsgesetz zum Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es löst das GEG nicht ab, sondern reformiert es grundlegend: Statt starrer technischer Vorgaben beim Heizungstausch setzt das GModG auf Technologieoffenheit und Brennstoffregulierung.
Gleichzeitig setzt das GModG die überarbeitete EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie EPBD 2024/1275 in deutsches Recht um: Renovierungspflichten, neue Energieausweise, Renovierungspässe und die Offenlegung lebenszyklusbasierter Emissionen nachgewiesen durch Ökobilanzen für Neubauten.
Status: Kabinettsbeschluss (13.05.2026) Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, auf Grundlage des Referentenentwurfs vom 5. Mai 2026. Federführung: BMWSB und BMWE. Wegen Eilbedürftigkeit (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) geht der Entwurf direkt in den Bundestag. Als Einspruchsgesetz kann der Bundesrat das Gesetz nicht blockieren. Mit dem Inkrafttreten ist frühestens im Sommer 2026 zu rechnen, möglicherweise erst im Herbst. Einzelne GEG-Übergangsfristen sind bis zum 1. November 2026 verlängert.
Quellen: Referentenentwurf GModG (05.05.2026, BMWE + BMWSB) · Kabinettsbeschluss (13.05.2026) · EPBD 2024/1275, Amtsblatt der EU, 8.5.2024
Der Podcast über zukunftsfähiges Leben und Bauen, nachhaltiges Wirtschaften und die Herausforderungen unserer Zeit.
Was ist geltendes Recht, was steht im Eckpunktepapier? Diese Trennung ist entscheidend für Ihre Entscheidungen.
Acht zentrale Themenbereiche der Richtlinie, direkt übertragbar in die deutsche GModG-Umsetzung.
Ab 2030 müssen alle Neubauten Nullemissionsgebäude sein: kein CO₂ aus fossilen Brennstoffen am Standort, sehr hohe Energieeffizienz, Deckung aus erneuerbaren Quellen.
Ab 2030EU-Vorgabe für Nichtwohngebäude: schlechteste 16 % bis 2030, schlechteste 26 % bis 2033. Deutschland setzt das im GModG § 40 über Schwellenwerte zum Referenzgebäude um (≤ 3,50× ab 2030, ≤ 2,95× ab 2033). Für Wohngebäude legen Mitgliedstaaten nationale Pfade fest.
MEPSEinheitliche A–G Skala EU-weit. Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Neubau. Enthält künftig auch lebenszyklusbasierte Emissionen und Renovierungsempfehlungen.
PflichtFreiwilliges Instrument für stufenweise Renovierung: individueller Fahrplan für Eigentümer:innen, um ein Gebäude schrittweise zur Nullemission zu führen. Fördert Finanzierbarkeit.
FreiwilligAb 2028 (≥ 1.000 m²) und ab 2030 (alle Neubauten) sind die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus offenzulegen. Der Nachweis erfolgt über Ökobilanzen nach DIN EN 15978; für die deutsche Anwendung wird die DIN SPEC 91606 (geplant Sommer 2026) den Standard setzen.
Mehr zu Gebäude-Ökobilanzen → Ab 2028Neue Nichtwohngebäude müssen sofort solar-ready sein. Neue Wohngebäude ab 2030. Bestehende öffentliche Gebäude stufenweise ab 2026–2032. Solartauglichkeit wird Baustandard.
SchrittweiseSmart Readiness Indicator (SRI) für große Nichtwohngebäude. Digitale Steuerung von Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung wird zur regulatorischen Anforderung.
SRIDeutschland muss bis 2026 einen nationalen Gebäuderenovierungsplan vorlegen mit Zielen für 2030, 2040 und 2050, inklusive Maßnahmen, Finanzierungsübersicht und Meilensteinen.
Bis 2026Drei strukturelle Neuerungen gegenüber dem bisherigen GEG, relevant vor allem für Bestandsgebäude und den Heizungstausch.
Die Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 % erneuerbare Energien einzusetzen, entfällt: § 71 GEG samt den Folgeparagraphen §§ 71b bis 71p wird gestrichen. Eigentümer:innen können wieder frei wählen, auch Gas- und Ölheizungen lassen sich ohne diese Auflage einbauen. Die zugehörige Beratungspflicht wird gestrichen.
Statt das Heizsystem vorzuschreiben, reguliert das GModG den Brennstoff: Wer ab 2029 eine fossile Heizung neu einbaut, muss schrittweise steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe nachweisen. Stufenplan nach § 43 GModG:
Biomethan, Bio-Öl (FAME/HVO), biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff und Derivate.
Das GModG setzt parallel die EU-Gebäuderichtlinie um: Renovierungspässe als neues Planungsinstrument, angepasste Energieausweisklassen (einheitlich A–G, EU-weit vergleichbar) und eine Solarpflicht bei größeren Umbaumaßnahmen werden verbindlich eingeführt.
Neu in § 40 GModG: Ab 01.01.2030 dürfen Nichtwohngebäude höchstens das 3,50-fache des Referenzgebäude-Energiebedarfs überschreiten, ab 01.01.2033 nur noch das 2,95-fache. Praktisch heißt das: Die schlechtesten Bestandsbauten müssen saniert werden.
§ 42 GModG: Hälftige Kostenteilung zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen bei CO₂-Preis, Netzentgelten und Bio-Brennstoff-Mehrkosten. § 60b GModG: Heizungs-Altanlagen (Einbau vor 01.10.2009) in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten müssen bis zum 30.09.2027 geprüft werden.
§ 56 GModG: Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Heiz- oder Klimaleistung müssen bis 31.12.2029 mit Gebäudeautomation ausgerüstet sein. § 108 GModG: Verstöße können mit Bußgeldern bis 50.000 € geahndet werden.
Das Ende der 65-%-Pflicht bedeutet keine Kostenfreiheit für fossile Heizsysteme. Der nationale CO₂-Preis steigt jährlich weiter. Zusätzlich wird ab voraussichtlich 2028 das EU-Emissionshandelssystem ETS2 auf den Gebäudesektor ausgeweitet. Fossile Brennstoffe in Gebäuden werden dann über Zertifikate direkt bepreist, mit marktgetriebenen Preisen, die deutlich über dem heutigen nationalen CO₂-Preis liegen können. Was heute günstiger erscheint, kann langfristig erheblich teurer werden. Eine fundierte Wirtschaftlichkeitsrechnung über die gesamte Nutzungsdauer bleibt essenziell.
Die Technologiefreiheit des GModG richtet sich an Bestandsgebäude. Wer eine bestehende Heizung tauscht, ist nicht mehr an die 65-%-Regel gebunden, muss aber ab 2029 einen steigenden Bio-Anteil im Brennstoff nachweisen. Für Neubauten gelten weiterhin die strengen Nullemissions- und LCA-Anforderungen der EU-EPBD. Das GModG ändert daran nichts.
Die EPBD definiert verbindliche Mindestanforderungen. Das GModG sollte diese in nationales Recht übersetzen.
Alle neuen Gebäude müssen Niedrigstenergiegebäude-Standard erfüllen (heute) und ab 2030 dem Nullemissionsgebäude-Standard entsprechen: kein CO₂ aus fossilen Brennstoffen am Standort, sehr geringer Energiebedarf.
Ab 2030: NullemissionGebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (unterste 16 % des Bestands) müssen bis 2030 auf Mindeststandard renoviert werden. Bis 2033 gilt dies für die schlechtesten 26 %. Ausnahmen sind möglich, müssen aber begründet werden.
2030 / 2033Mitgliedstaaten legen nationale Pfade für Wohngebäude fest: Zwischenziele für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030, 2035 und 2040. Deutschland muss diese Pfade im nationalen Renovierungsplan verankern.
Nationaler PfadBei Verkauf oder Vermietung ist ein aktueller Energieausweis nach neuer einheitlicher A–G Skala vorzulegen. Die Energieeffizienzklasse muss in allen Immobilienanzeigen angegeben werden. Bei Neubauten werden künftig auch lebenszyklusbasierte Emissionen im Ausweis offengelegt.
Art. 19–22Neubauten ab 1.000 m² Nutzfläche müssen ab 2028 die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus per Ökobilanz berechnen und offenlegen. Ab 2030 gilt dies für alle Neubauten. Berechnungsgrundlage: DIN EN 15978; für die deutsche Anwendung wird die DIN SPEC 91606 (geplant Sommer 2026) den Standard setzen.
Ab 2028 / 2030Ab 2025 keine neuen finanziellen Anreize für eigenständige fossile Heizkessel (Hybridanlagen ausgenommen). Mitgliedstaaten sollen in ihren Renovierungsplänen einen Fahrplan zum Ausstieg aus eigenständigen fossilen Kesseln bis 2040 vorlegen.
Ab 2025Neue Nichtwohngebäude müssen solar-ready sein und, sofern technisch und wirtschaftlich sinnvoll, Solaranlagen installieren. Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge und Fahrradstellplätze werden bei Neubauten zur Anforderung.
Sofort / ab 2030Regelmäßige Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ab 70 kW Nennleistung durch zertifiziertes Fachpersonal. Unabhängige Kontrollsysteme für Energieausweise. Nationale Datenbanken für Gebäudeenergieeffizienz werden aufgebaut.
Art. 23, 27
Das GModG betrifft nahezu alle Gebäudeeigentümer:innen in Deutschland, mit unterschiedlichen Anforderungen und Fristen je nach Gebäudetyp.
Wohngebäude nach nationalem MEPS-Pfad. Energieausweis bei Verkauf und Vermietung Pflicht.
Nichtwohngebäude unterliegen den schärfsten MEPS-Fristen. Schlechteste 16 % müssen bis 2030 renoviert werden.
Großbestände mit gemischter Effizienzklasse. Skalierbare Sanierungsstrategien und Renovierungspässe empfohlen.
Öffentliche Gebäude sind Vorbilder. Jährliche Renovierungsrate von 3 % für öffentliche Gebäude, Solarenergiepflicht gestaffelt bis 2027.
Offenlegungspflicht lebenszyklusbasierter Emissionen ab 2028, Nullemissionsgebäude als Neubaustandard ab 2030. EU-Taxonomie-Konformität erfordert energieeffiziente Gebäude.
Neubauten müssen heute Niedrigstenergiegebäude-Standard erfüllen. Ab 2030 gilt der Nullemissionsgebäude-Standard mit Solar-ready Anforderung.
Kurze Einordnungen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens, von uns kuratiert.
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den GModG-Entwurf beschlossen. Inhaltlich unverändert gegenüber dem Referentenentwurf; Eilbedürftigkeit Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG.
Weiterlesen →Sechs Tage Verbändeanhörung zum GModG-Referentenentwurf. bne, BEE und DENEFF üben Kritik, BFW und GdW begrüßen den Entwurf, acht Umwelt- und Verbraucherverbände warnen gemeinsam vor…
Weiterlesen →BMWE und BMWSB legen den GModG-Referentenentwurf vor. Konkretisiert: MEPS-Schwellen § 40, Bio-Treppe § 43, Heizungsprüfung § 60b, Sanktionen § 108. Neue Brennstoffzulassungen, gemeinsame Federführung…
Weiterlesen →GModG-Zeitplan auf Basis des Kabinettsbeschlusses vom 13.05.2026 sowie EPBD-Fristen im Überblick.
Die überarbeitete EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie tritt am 8. Mai 2024 in Kraft. Sie verpflichtet Deutschland zur Umsetzung in nationales Recht.
Die Bundesregierung stellt die Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetzes vor. Kernelemente: Ende der 65-%-Pflicht, Einführung der Bio-Treppe, EPBD-Umsetzung.
BMWE und BMWSB legen den Referentenentwurf des GModG vor. Anschließend 6-tägige Verbändeanhörung (05.–11.05.2026).
Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf. Wegen Eilbedürftigkeit (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) geht er direkt in den Bundestag. Als Einspruchsgesetz kann der Bundesrat ihn nicht blockieren.
Stichtag für die nationale Umsetzung der EPBD 2024/1275. Deutschland verfehlt diese Frist absehbar, weil das parlamentarische Verfahren zum GModG erst beginnt.
Parlamentarisches Verfahren ausstehend. Inkrafttreten wird im Sommer oder Herbst 2026 erwartet; einzelne GEG-Übergangsfristen sind bis zum 1. November 2026 verlängert.
Heizungs-Altanlagen (Einbau vor 01.10.2009) in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten müssen bis zu diesem Datum geprüft sein.
Neue Nichtwohngebäude und bestehende öffentliche Gebäude ab 250 kW Dachfläche müssen geeignete Solaranlagen installiert haben.
Das EU-Emissionshandelssystem wird auf den Gebäude- und Verkehrssektor ausgeweitet. Offizieller Start ist 2027, die EU-Richtlinie enthält jedoch eine Preisbremse: bei anhaltend hohen Energiepreisen verschiebt sich der Start auf 2028. Fossile Brennstoffe in Gebäuden werden dann über Zertifikate direkt bepreist.
Neubauten ≥ 1.000 m² müssen die lebenszyklusbasierten Emissionen per Ökobilanz berechnen und offenlegen. Ab 2030 gilt dies für alle Neubauten.
Fossil beheizte Heizungen, die ab 2029 neu eingebaut werden, müssen mindestens 10 % Biomethan, Bio-Öl (FAME/HVO), biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff im Brennstoffmix nachweisen (§ 43 GModG).
Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Heiz- oder Klimaleistung müssen bis 31.12.2029 mit Gebäudeautomation ausgerüstet sein.
Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe für fossile Heizungen steigt auf 15 %.
Alle Neubauten = Nullemissionsgebäude. Ökobilanz-Pflicht für alle Neubauten. § 40 GModG: Nichtwohngebäude ≤ 3,50× Referenz. MEPS-Zwischenziel Wohngebäude.
§ 40 GModG: Nichtwohngebäude dürfen höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes überschreiten.
Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe steigt auf 30 %.
Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe steigt auf 60 %.
Gesamter EU-Gebäudebestand soll klimaneutral sein. Alle Gebäude sind Nullemissionsgebäude oder entsprechend renoviert.
Stand: 19.05.2026. Basis: Kabinettsbeschluss vom 13.05.2026 (BMWSB und BMWE), Referentenentwurf vom 05.05.2026, EPBD 2024/1275. Das parlamentarische Verfahren läuft, Änderungen bis zur Verkündung sind möglich. Wir aktualisieren diese Seite laufend.
Unabhängig vom GModG: Für klimafreundliche Heizsysteme bleiben Zuschüsse und Boni ein zentraler Hebel bei jeder Heizungsentscheidung. Förderanträge müssen in der Regel vor Beauftragung gestellt werden.
Zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch (Programm 458, bis zu 70 % Zuschuss) und Komplettsanierungen (Programm 261). Besonders attraktiv für Effizienzhaus-Sanierungen auf Stufe 55 und darunter.
Direkte Zuschüsse für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsoptimierung, Anlagentechnik und Energieberatung. Heizungstausch (Wärmepumpe, Solarthermie) läuft seit 2024 über die KfW.
EU-Wiederaufbaufonds mit erheblichen Mitteln für Gebäuderenovierungen. Nationale Aufbaupläne enthalten Maßnahmen für energetische Sanierung. Hinweis: Die ARF ist zeitlich begrenzt und läuft Ende 2026 aus.
Neuer EU-Fonds ab 2026 zur Abfederung sozialer Härten beim Übergang zur Klimaneutralität. Besonderer Fokus auf einkommensschwache Haushalte und schutzbedürftige Kleinstunternehmen. Volumen: ca. 65 Mrd. EUR (2026–2032).
EU-Strukturfonds für Gebäuderenovierungen, besonders in strukturschwachen Regionen. In Deutschland über Landesförderprogramme abrufbar (Förderperiode 2021–2027).
Für energieeffiziente Gebäude bieten Banken zunehmend zinsgünstigere Konditionen ("Green Mortgages"). Kriterien variieren je nach Institut. EU-Taxonomie-konforme Immobilien erhalten bevorzugte Finanzierungsbedingungen.
Förderprogramme ändern sich regelmäßig. Der Klimageschwindigkeitsbonus (20 %) ist befristet bis 31.12.2028. Aktuelle Konditionen stets bei KfW, BAFA und dem zuständigen Landesministerium prüfen. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Förderstrategie.
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Analyse Ihres Gebäudebestands im Hinblick auf MEPS, Energieausweispflichten und anstehende Renovierungsfristen.
Ökobilanzierung nach DIN EN 15978 (national künftig DIN SPEC 91606, geplant Sommer 2026). Pflicht für Neubauten ab 2028, heute schon Wettbewerbsvorteil und EU-Taxonomie-Nachweis.
Mehr zum Thema Ökobilanzierung →Entwicklung individueller Renovierungspässe: schrittweiser Sanierungsfahrplan von der Ist-Analyse zum Nullemissionsgebäude.
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Dr.-Ing. Hannes Harter ist Gründer und Geschäftsführer von vesta sustainability consulting und fokussiert sich in seiner Funktion auf die Nachhaltigkeitsberatung in der Planungs-, Bau- und Immobilienbranche. Zuvor war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Energieeffizientes und Nachhaltiges Planen und Bauen an der Technischen Universität München (TUM) tätig. Nach seiner Zeit an der TUM war Herr Harter als PostDoc an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Universität Norwegens (NTNU) in Trondheim im Bereich energieeffizienter und nachhaltiger Quartiersentwicklung beschäftigt sowie als Bereichsleiter für nachhaltige Quartiere und Städte.
Geschäftsführender Gesellschafter
vesta sustainability consulting
Dr.-Ing. Michael Vollmer ist Gründer und Geschäftsführer von vesta sustainability consulting. In dieser Rolle entwickelt er Lösungen für nachhaltige Immobilien auf Gebäude-, Quartiers- und Stadtebene. Darüber hinaus ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Energieeffizientes und Nachhaltiges Planen und Bauen an der Technischen Universität München (TUM) tätig. Im Rahmen seiner Forschung beschäftigt er sich intensiv mit den Themen Ökobilanzierung, thermische Gebäudesimulation und den ökologischen Auswirkungen von Gebäuden auf Ökosysteme.
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