Das Gebäude­modernisierungs­gesetz

Die Bundesregierung hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 13. Mai 2026 beschlossen. Das GModG ändert das bisherige Gebäudeenergiegesetz: Die 65 %-Erneuerbar-Pflicht beim Heizungstausch fällt weg, die Bio-Treppe kommt, die EU-EPBD wird umgesetzt, und für Nichtwohngebäude gelten künftig Mindesteffizienzstandards (MEPS). Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gilt weiter das GEG.
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13.05.2026
Kabinettsbeschluss
Bundestag jetzt am Zug
§ 71 GEG entfällt
65 %-Erneuerbar-Pflicht
beim Heizungstausch gestrichen
10 → 60 %
Bio-Anteil bei neuen fossilen Heizungen
(2029–2040, § 43 GModG)
MEPS 2030/33
Nichtwohngebäude
Mindesteffizienz
01 · Hintergrund

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist ein Änderungsgesetz zum Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es löst das GEG nicht ab, sondern reformiert es grundlegend: Statt starrer technischer Vorgaben beim Heizungstausch setzt das GModG auf Technologieoffenheit und Brennstoffregulierung.

Gleichzeitig setzt das GModG die überarbeitete EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie EPBD 2024/1275 in deutsches Recht um: Renovierungspflichten, neue Energieausweise, Renovierungspässe und die Offenlegung lebenszyklusbasierter Emissionen nachgewiesen durch Ökobilanzen für Neubauten.

Status: Kabinettsbeschluss (13.05.2026) Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, auf Grundlage des Referentenentwurfs vom 5. Mai 2026. Federführung: BMWSB und BMWE. Wegen Eilbedürftigkeit (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) geht der Entwurf direkt in den Bundestag. Als Einspruchsgesetz kann der Bundesrat das Gesetz nicht blockieren. Mit dem Inkrafttreten ist frühestens im Sommer 2026 zu rechnen, möglicherweise erst im Herbst. Einzelne GEG-Übergangsfristen sind bis zum 1. November 2026 verlängert.

13.05.2026
Kabinettsbeschluss · Bundestag jetzt am Zug
GEG
wird vom GModG reformiert, nicht ersetzt
EPBD
EU-Richtlinie 2024/1275 wird gleichzeitig umgesetzt
Die drei Kernphilosophien
01
Brennstoff statt Technik Vorgeschrieben ist nicht das Heizsystem, sondern der Brennstoff. Er muss nach § 43 GModG schrittweise grüner werden ("Bio-Treppe").
02
Technologieoffenheit Die 65-%-Erneuerbar-Pflicht beim Heizungstausch (bisher § 71 GEG) entfällt. Eigentümer:innen können wieder frei wählen, auch Gas- oder Ölheizungen werden ohne diese Auflage einbaubar.
03
EPBD-Umsetzung Renovierungspässe, neue Effizienzklassen, MEPS für Nichtwohngebäude (§ 40 GModG), Offenlegungspflicht für lebenszyklusbasierte Emissionen bei Neubauten ab 2028 und Nullemissionsstandard ab 2030 kommen ins deutsche Recht.

Quellen: Referentenentwurf GModG (05.05.2026, BMWE + BMWSB) · Kabinettsbeschluss (13.05.2026) · EPBD 2024/1275, Amtsblatt der EU, 8.5.2024

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02 · Einordnung

Heute gültig vs. geplant

Was ist geltendes Recht, was steht im Eckpunktepapier? Diese Trennung ist entscheidend für Ihre Entscheidungen.

Heute gültig

GEG 2024 ist geltendes Recht Alle bisherigen Regelungen gelten uneingeschränkt weiter, bis ein neues Gesetz verabschiedet wird.
Kommunale Wärmeplanung läuft Großstädte bis 30.06.2026, kleinere Kommunen bis 30.06.2028. Diese Fristen sind verbindlich.
Kein pauschaler Austauschzwang Bestehende funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden.
Förderprogramme aktiv BEG-Förderung mit bis zu 70 % Zuschuss für klimafreundliche Heizsysteme ist weiterhin verfügbar.

Nach aktuellem Planungsstand vorgesehen

GModG als Änderungsgesetz zum GEG Grundlegende Reform des bestehenden Gesetzes mit Fokus auf Technologieoffenheit (Kabinettsbeschluss 13.05.2026).
Inkrafttreten Sommer/Herbst 2026 Parlamentarisches Verfahren läuft. Einzelne GEG-Übergangsfristen sind bis 01.11.2026 verlängert.
Freie Heizungswahl im Bestand Die 65-%-Pflicht (§ 71 GEG) entfällt vollständig. Auch Gas- und Ölheizungen werden wieder einbaubar.
Bio-Treppe ab 2029 (§ 43 GModG) Stufenplan: 10 % (2029), 15 % (2030), 30 % (2035), 60 % (2040) klimaneutrale Brennstoffe.
03 · EU-EPBD 2024/1275 im GModG

Was die EU-EPBD regelt

Acht zentrale Themenbereiche der Richtlinie, direkt übertragbar in die deutsche GModG-Umsetzung.

Nullemissionsgebäude

Ab 2030 müssen alle Neubauten Nullemissionsgebäude sein: kein CO₂ aus fossilen Brennstoffen am Standort, sehr hohe Energieeffizienz, Deckung aus erneuerbaren Quellen.

Ab 2030

Mindestvorgaben Energieeffizienz (MEPS)

EU-Vorgabe für Nichtwohngebäude: schlechteste 16 % bis 2030, schlechteste 26 % bis 2033. Deutschland setzt das im GModG § 40 über Schwellenwerte zum Referenzgebäude um (≤ 3,50× ab 2030, ≤ 2,95× ab 2033). Für Wohngebäude legen Mitgliedstaaten nationale Pfade fest.

MEPS

Neuer Energieausweis

Einheitliche A–G Skala EU-weit. Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Neubau. Enthält künftig auch lebenszyklusbasierte Emissionen und Renovierungsempfehlungen.

Pflicht

Renovierungspass

Freiwilliges Instrument für stufenweise Renovierung: individueller Fahrplan für Eigentümer:innen, um ein Gebäude schrittweise zur Nullemission zu führen. Fördert Finanzierbarkeit.

Freiwillig

Lebenszyklusbasierte Emissionen

Ab 2028 (≥ 1.000 m²) und ab 2030 (alle Neubauten) sind die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus offenzulegen. Der Nachweis erfolgt über Ökobilanzen nach DIN EN 15978; für die deutsche Anwendung wird die DIN SPEC 91606 (geplant Sommer 2026) den Standard setzen.

Mehr zu Gebäude-Ökobilanzen → Ab 2028

Solarenergie in Gebäuden

Neue Nichtwohngebäude müssen sofort solar-ready sein. Neue Wohngebäude ab 2030. Bestehende öffentliche Gebäude stufenweise ab 2026–2032. Solartauglichkeit wird Baustandard.

Schrittweise

Gebäudeautomatisierung

Smart Readiness Indicator (SRI) für große Nichtwohngebäude. Digitale Steuerung von Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung wird zur regulatorischen Anforderung.

SRI

Nationaler Renovierungsplan

Deutschland muss bis 2026 einen nationalen Gebäuderenovierungsplan vorlegen mit Zielen für 2030, 2040 und 2050, inklusive Maßnahmen, Finanzierungsübersicht und Meilensteinen.

Bis 2026
04 · Die wichtigsten Änderungen

Was das GModG konkret ändert

Drei strukturelle Neuerungen gegenüber dem bisherigen GEG, relevant vor allem für Bestandsgebäude und den Heizungstausch.

A

Ende der 65-%-Regel

Die Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 % erneuerbare Energien einzusetzen, entfällt: § 71 GEG samt den Folgeparagraphen §§ 71b bis 71p wird gestrichen. Eigentümer:innen können wieder frei wählen, auch Gas- und Ölheizungen lassen sich ohne diese Auflage einbauen. Die zugehörige Beratungspflicht wird gestrichen.

B

Die “Bio-Treppe

Statt das Heizsystem vorzuschreiben, reguliert das GModG den Brennstoff: Wer ab 2029 eine fossile Heizung neu einbaut, muss schrittweise steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe nachweisen. Stufenplan nach § 43 GModG:

  • 01.01.2029: 10 % Bio-Anteil
  • 01.01.2030: 15 %
  • 01.01.2035: 30 %
  • 01.01.2040: 60 %
Zulässige Brennstoffe

Biomethan, Bio-Öl (FAME/HVO), biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff und Derivate.

C

EPBD-Integration

Das GModG setzt parallel die EU-Gebäuderichtlinie um: Renovierungspässe als neues Planungsinstrument, angepasste Energieausweisklassen (einheitlich A–G, EU-weit vergleichbar) und eine Solarpflicht bei größeren Umbaumaßnahmen werden verbindlich eingeführt.

D

MEPS für Nichtwohngebäude

Neu in § 40 GModG: Ab 01.01.2030 dürfen Nichtwohngebäude höchstens das 3,50-fache des Referenzgebäude-Energiebedarfs überschreiten, ab 01.01.2033 nur noch das 2,95-fache. Praktisch heißt das: Die schlechtesten Bestandsbauten müssen saniert werden.

E

Mieterschutz & Heizungsprüfung

§ 42 GModG: Hälftige Kostenteilung zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen bei CO₂-Preis, Netzentgelten und Bio-Brennstoff-Mehrkosten. § 60b GModG: Heizungs-Altanlagen (Einbau vor 01.10.2009) in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten müssen bis zum 30.09.2027 geprüft werden.

F

Gebäudeautomation & Sanktionen

§ 56 GModG: Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Heiz- oder Klimaleistung müssen bis 31.12.2029 mit Gebäudeautomation ausgerüstet sein. § 108 GModG: Verstöße können mit Bußgeldern bis 50.000 € geahndet werden.

Kostenrisiko trotz Freiheit

CO₂-Bepreisung: der unterschätzte Faktor

Das Ende der 65-%-Pflicht bedeutet keine Kostenfreiheit für fossile Heizsysteme. Der nationale CO₂-Preis steigt jährlich weiter. Zusätzlich wird ab voraussichtlich 2028 das EU-Emissionshandelssystem ETS2 auf den Gebäudesektor ausgeweitet. Fossile Brennstoffe in Gebäuden werden dann über Zertifikate direkt bepreist, mit marktgetriebenen Preisen, die deutlich über dem heutigen nationalen CO₂-Preis liegen können. Was heute günstiger erscheint, kann langfristig erheblich teurer werden. Eine fundierte Wirtschaftlichkeitsrechnung über die gesamte Nutzungsdauer bleibt essenziell.

BEG-Förderung weiter verfügbar Attraktive Zuschüsse für Wärmepumpen, Solarthermie und energetische Sanierung sind bis mindestens 2029 gesichert.
Kein Austauschzwang für funktionierende Heizungen Das GModG sieht keine Austauschpflicht für laufende Systeme vor. Reparaturen sind jederzeit möglich.
Neubauten bleiben streng reguliert Die Technologiefreiheit gilt primär für den Heizungstausch im Bestand. Für Neubauten bleibt der EU-Nullemissionsstandard ab 2030 bindend.
Für wen gilt was?

Die Technologiefreiheit des GModG richtet sich an Bestandsgebäude. Wer eine bestehende Heizung tauscht, ist nicht mehr an die 65-%-Regel gebunden, muss aber ab 2029 einen steigenden Bio-Anteil im Brennstoff nachweisen. Für Neubauten gelten weiterhin die strengen Nullemissions- und LCA-Anforderungen der EU-EPBD. Das GModG ändert daran nichts.

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Dr.-Ing. Michael Vollmer und Dr.-Ing. Hannes Harter über ETS2, CO₂-Bepreisung und die Folgen für Gebäudeeigentümer:innen.

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Dr.-Ing. Hannes Harter
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05 · EPBD-Anforderungen im Detail

Was auf Gebäudeeigentümer:innen durch die EPBD zukommen kann

Die EPBD definiert verbindliche Mindestanforderungen. Das GModG sollte diese in nationales Recht übersetzen.

01

Mindestanforderungen Neubau

Alle neuen Gebäude müssen Niedrigstenergiegebäude-Standard erfüllen (heute) und ab 2030 dem Nullemissionsgebäude-Standard entsprechen: kein CO₂ aus fossilen Brennstoffen am Standort, sehr geringer Energiebedarf.

Ab 2030: Nullemission
02

MEPS für Nichtwohngebäude

Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (unterste 16 % des Bestands) müssen bis 2030 auf Mindeststandard renoviert werden. Bis 2033 gilt dies für die schlechtesten 26 %. Ausnahmen sind möglich, müssen aber begründet werden.

2030 / 2033
03

MEPS für Wohngebäude

Mitgliedstaaten legen nationale Pfade für Wohngebäude fest: Zwischenziele für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030, 2035 und 2040. Deutschland muss diese Pfade im nationalen Renovierungsplan verankern.

Nationaler Pfad
04

Energieausweise

Bei Verkauf oder Vermietung ist ein aktueller Energieausweis nach neuer einheitlicher A–G Skala vorzulegen. Die Energieeffizienzklasse muss in allen Immobilienanzeigen angegeben werden. Bei Neubauten werden künftig auch lebenszyklusbasierte Emissionen im Ausweis offengelegt.

Art. 19–22
05

Lebenszyklusbasierte Emissionen

Neubauten ab 1.000 m² Nutzfläche müssen ab 2028 die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus per Ökobilanz berechnen und offenlegen. Ab 2030 gilt dies für alle Neubauten. Berechnungsgrundlage: DIN EN 15978; für die deutsche Anwendung wird die DIN SPEC 91606 (geplant Sommer 2026) den Standard setzen.

Ab 2028 / 2030
06

Abkehr von fossilen Heizsystemen

Ab 2025 keine neuen finanziellen Anreize für eigenständige fossile Heizkessel (Hybridanlagen ausgenommen). Mitgliedstaaten sollen in ihren Renovierungsplänen einen Fahrplan zum Ausstieg aus eigenständigen fossilen Kesseln bis 2040 vorlegen.

Ab 2025
07

Solarenergie & E-Mobilität

Neue Nichtwohngebäude müssen solar-ready sein und, sofern technisch und wirtschaftlich sinnvoll, Solaranlagen installieren. Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge und Fahrradstellplätze werden bei Neubauten zur Anforderung.

Sofort / ab 2030
08

Inspektions- und Berichtspflichten

Regelmäßige Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ab 70 kW Nennleistung durch zertifiziertes Fachpersonal. Unabhängige Kontrollsysteme für Energieausweise. Nationale Datenbanken für Gebäudeenergieeffizienz werden aufgebaut.

Art. 23, 27
Gebäude-LCA: unsere Wissensplattform für Gebäude-Ökobilanzierung →
Dr.-Ing. Michael Vollmer
Dr.-Ing. Michael Vollmer Ihr Experte für EPBD-Anforderungen
06 · Zielgruppen

Für wen ist das GModG relevant?

Das GModG betrifft nahezu alle Gebäudeeigentümer:innen in Deutschland, mit unterschiedlichen Anforderungen und Fristen je nach Gebäudetyp.

Privateigentümer & Vermieter

Wohngebäude nach nationalem MEPS-Pfad. Energieausweis bei Verkauf und Vermietung Pflicht.

  • Energieausweis auf neuem A–G Standard
  • Heizungsaustausch-Fahrplan erforderlich
  • Renovierungspass empfohlen
  • Keine fossilen Heizsubventionen ab 2025

Gewerbe- & Bürogebäude

Nichtwohngebäude unterliegen den schärfsten MEPS-Fristen. Schlechteste 16 % müssen bis 2030 renoviert werden.

  • MEPS: schlechteste 16 % bis 2030
  • MEPS: schlechteste 26 % bis 2033
  • Smart Readiness Indicator (SRI)
  • Solarpflicht (technisch/wirtschaftlich)

Wohnungsbaugesellschaften

Großbestände mit gemischter Effizienzklasse. Skalierbare Sanierungsstrategien und Renovierungspässe empfohlen.

  • Portfolioanalyse nach Effizienzklasse
  • Priorisierung schlechtester Bestände
  • Finanzierungsplanung mit EU-Fonds
  • Soziale Verträglichkeit beachten

Kommunen & öffentliche Hand

Öffentliche Gebäude sind Vorbilder. Jährliche Renovierungsrate von 3 % für öffentliche Gebäude, Solarenergiepflicht gestaffelt bis 2027.

  • 3 % Renovierungsrate/Jahr
  • Energieausweis an sichtbarer Stelle
  • Solarpflicht bestehende Gebäude ab 2026
  • Nationaler Renovierungsplan mitgestalten

Investoren & Projektentwickler

Offenlegungspflicht lebenszyklusbasierter Emissionen ab 2028, Nullemissionsgebäude als Neubaustandard ab 2030. EU-Taxonomie-Konformität erfordert energieeffiziente Gebäude.

  • Ökobilanz ab 1.000 m² (2028)
  • Nullemission = Neubaustandard 2030
  • EU-Taxonomie: 30 % Energieeinsparung
  • Finanzierbarkeit steigt mit Effizienzklasse
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Neubauprojekte

Neubauten müssen heute Niedrigstenergiegebäude-Standard erfüllen. Ab 2030 gilt der Nullemissionsgebäude-Standard mit Solar-ready Anforderung.

  • Heute: Niedrigstenergiegebäude
  • 2030: Nullemissionsgebäude
  • Solar-ready Pflicht sofort
  • Ökobilanz ab 2028 / 2030
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Aktuelles

News zum GModG

Kurze Einordnungen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens, von uns kuratiert.

Kabinett beschließt das GModG

Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den GModG-Entwurf beschlossen. Inhaltlich unverändert gegenüber dem Referentenentwurf; Eilbedürftigkeit Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG.

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Referentenentwurf veröffentlicht

BMWE und BMWSB legen den GModG-Referentenentwurf vor. Konkretisiert: MEPS-Schwellen § 40, Bio-Treppe § 43, Heizungsprüfung § 60b, Sanktionen § 108. Neue Brennstoffzulassungen, gemeinsame Federführung…

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07 · Zeitplan

Fristen & Meilensteine

GModG-Zeitplan auf Basis des Kabinettsbeschlusses vom 13.05.2026 sowie EPBD-Fristen im Überblick.

2024
Schritt

EPBD 2024/1275 in Kraft

Die überarbeitete EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie tritt am 8. Mai 2024 in Kraft. Sie verpflichtet Deutschland zur Umsetzung in nationales Recht.

Feb. 2026
Schritt

GModG-Eckpunkte vorgestellt

Die Bundesregierung stellt die Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetzes vor. Kernelemente: Ende der 65-%-Pflicht, Einführung der Bio-Treppe, EPBD-Umsetzung.

05.05.2026
Meilenstein

Referentenentwurf veröffentlicht

BMWE und BMWSB legen den Referentenentwurf des GModG vor. Anschließend 6-tägige Verbändeanhörung (05.–11.05.2026).

13.05.2026
Meilenstein

Kabinettsbeschluss GModG

Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf. Wegen Eilbedürftigkeit (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) geht er direkt in den Bundestag. Als Einspruchsgesetz kann der Bundesrat ihn nicht blockieren.

29.05.2026
Meilenstein

EU-Umsetzungsfrist EPBD

Stichtag für die nationale Umsetzung der EPBD 2024/1275. Deutschland verfehlt diese Frist absehbar, weil das parlamentarische Verfahren zum GModG erst beginnt.

Sommer/
Herbst 2026
Meilenstein

Inkrafttreten GModG

Parlamentarisches Verfahren ausstehend. Inkrafttreten wird im Sommer oder Herbst 2026 erwartet; einzelne GEG-Übergangsfristen sind bis zum 1. November 2026 verlängert.

30.09.2027
Schritt

Heizungsprüfung Altanlagen (§ 60b GModG)

Heizungs-Altanlagen (Einbau vor 01.10.2009) in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten müssen bis zu diesem Datum geprüft sein.

2027
Schritt

Solarenergie-Pflicht (Etappe 1)

Neue Nichtwohngebäude und bestehende öffentliche Gebäude ab 250 kW Dachfläche müssen geeignete Solaranlagen installiert haben.

2027/28
Meilenstein

EU-ETS 2: CO₂-Bepreisung für Gebäude

Das EU-Emissionshandelssystem wird auf den Gebäude- und Verkehrssektor ausgeweitet. Offizieller Start ist 2027, die EU-Richtlinie enthält jedoch eine Preisbremse: bei anhaltend hohen Energiepreisen verschiebt sich der Start auf 2028. Fossile Brennstoffe in Gebäuden werden dann über Zertifikate direkt bepreist.

2028
Meilenstein

Offenlegung lebenszyklusbasierter Emissionen

Neubauten ≥ 1.000 m² müssen die lebenszyklusbasierten Emissionen per Ökobilanz berechnen und offenlegen. Ab 2030 gilt dies für alle Neubauten.

01.01.2029
Meilenstein

Start Bio-Treppe: 10 % Bio-Anteil

Fossil beheizte Heizungen, die ab 2029 neu eingebaut werden, müssen mindestens 10 % Biomethan, Bio-Öl (FAME/HVO), biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff im Brennstoffmix nachweisen (§ 43 GModG).

01.01.2029
Schritt

Gebäudeautomation NWG (§ 56 GModG)

Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Heiz- oder Klimaleistung müssen bis 31.12.2029 mit Gebäudeautomation ausgerüstet sein.

01.01.2030
Schritt

Bio-Treppe Stufe 2: 15 %

Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe für fossile Heizungen steigt auf 15 %.

01.01.2030
Meilenstein

Nullemissionsgebäude & MEPS I

Alle Neubauten = Nullemissionsgebäude. Ökobilanz-Pflicht für alle Neubauten. § 40 GModG: Nichtwohngebäude ≤ 3,50× Referenz. MEPS-Zwischenziel Wohngebäude.

01.01.2033
Meilenstein

MEPS II für Nichtwohngebäude

§ 40 GModG: Nichtwohngebäude dürfen höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes überschreiten.

01.01.2035
Schritt

Bio-Treppe Stufe 3: 30 %

Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe steigt auf 30 %.

01.01.2040
Schritt

Bio-Treppe Stufe 4: 60 %

Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe steigt auf 60 %.

2050
Meilenstein

Emissionsfreier Gebäudebestand

Gesamter EU-Gebäudebestand soll klimaneutral sein. Alle Gebäude sind Nullemissionsgebäude oder entsprechend renoviert.

Stand: 19.05.2026. Basis: Kabinettsbeschluss vom 13.05.2026 (BMWSB und BMWE), Referentenentwurf vom 05.05.2026, EPBD 2024/1275. Das parlamentarische Verfahren läuft, Änderungen bis zur Verkündung sind möglich. Wir aktualisieren diese Seite laufend.

Dr.-Ing. Michael Vollmer
Dr.-Ing. Michael Vollmer Ihr Experte für Fristen & Planung
08 · Finanzierung

Förderung bleibt ein Schlüsselfaktor

Unabhängig vom GModG: Für klimafreundliche Heizsysteme bleiben Zuschüsse und Boni ein zentraler Hebel bei jeder Heizungsentscheidung. Förderanträge müssen in der Regel vor Beauftragung gestellt werden.

Bundesförderung

KfW: Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG)

Zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch (Programm 458, bis zu 70 % Zuschuss) und Komplettsanierungen (Programm 261). Besonders attraktiv für Effizienzhaus-Sanierungen auf Stufe 55 und darunter.

Bundesförderung

BAFA: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Direkte Zuschüsse für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsoptimierung, Anlagentechnik und Energieberatung. Heizungstausch (Wärmepumpe, Solarthermie) läuft seit 2024 über die KfW.

EU-Förderung

Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

EU-Wiederaufbaufonds mit erheblichen Mitteln für Gebäuderenovierungen. Nationale Aufbaupläne enthalten Maßnahmen für energetische Sanierung. Hinweis: Die ARF ist zeitlich begrenzt und läuft Ende 2026 aus.

EU ab 2026

Klima-Sozialfonds (KSF)

Neuer EU-Fonds ab 2026 zur Abfederung sozialer Härten beim Übergang zur Klimaneutralität. Besonderer Fokus auf einkommensschwache Haushalte und schutzbedürftige Kleinstunternehmen. Volumen: ca. 65 Mrd. EUR (2026–2032).

EU-Strukturfonds

EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

EU-Strukturfonds für Gebäuderenovierungen, besonders in strukturschwachen Regionen. In Deutschland über Landesförderprogramme abrufbar (Förderperiode 2021–2027).

Finanzmarkt

Grüne Hypotheken & Green Bonds

Für energieeffiziente Gebäude bieten Banken zunehmend zinsgünstigere Konditionen ("Green Mortgages"). Kriterien variieren je nach Institut. EU-Taxonomie-konforme Immobilien erhalten bevorzugte Finanzierungsbedingungen.

Förderprogramme ändern sich regelmäßig. Der Klimageschwindigkeitsbonus (20 %) ist befristet bis 31.12.2028. Aktuelle Konditionen stets bei KfW, BAFA und dem zuständigen Landesministerium prüfen. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Förderstrategie.

Dr.-Ing. Hannes Harter
Dr.-Ing. Hannes Harter Ihr Experte für Fördermittel
09 · Unterstützung

Unsere Beratungsleistungen

Wir begleiten Sie bei der GModG-Compliance: von der Erstanalyse bis zur Fördermittelbeantragung.

GModG-Compliance Check

Analyse Ihres Gebäudebestands im Hinblick auf MEPS, Energieausweispflichten und anstehende Renovierungsfristen.

MEPS-Analyse Energieausweis Renovierungsfristen

Gebäude-LCA / Ökobilanz

Ökobilanzierung nach DIN EN 15978 (national künftig DIN SPEC 91606, geplant Sommer 2026). Pflicht für Neubauten ab 2028, heute schon Wettbewerbsvorteil und EU-Taxonomie-Nachweis.

DIN EN 15978 DIN SPEC 91606 KfW/QNG DGNB EU-Taxonomie
Mehr zum Thema Ökobilanzierung →

Renovierungspass & Sanierungskonzept

Entwicklung individueller Renovierungspässe: schrittweiser Sanierungsfahrplan von der Ist-Analyse zum Nullemissionsgebäude.

Renovierungspass Sanierungsfahrplan Stufenweise

Energieberatung & Fördermittel

Zugelassene Energieberatung nach BEG-Richtlinien, Fördermittelrecherche und Antragsbegleitung für KfW, BAFA und EU-Programme.

BEG-Energieberatung KfW BAFA

Schulungen & Weiterbildung

Praxisnahe Seminare für Architekt:innen, Planer:innen und Immobilienverwalter:innen zu EPBD, GModG, Gebäude-LCA und EU-Taxonomie.

Seminare Zertifizierungen Online & Präsenz

Portfoliostrategie für Investoren

Analyse und Priorisierung großer Gebäudeportfolios nach MEPS-Fristen, EU-Taxonomie-Konformität und Wertsteigerungspotenzial.

Portfolio-LCA EU-Taxonomie MEPS-Roadmap
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10 · Wer wir sind

Wer wir sind

Die Experten hinter dieser Wissensplattform: mit wissenschaftlicher Tiefe und jahrelanger Projekterfahrung.

Porträtfoto Dr.-Ing. Hannes Harter

Dr.-Ing. Hannes Harter

Geschäftsführender Gesellschafter
vesta sustainability consulting

Dr.-Ing. Hannes Harter ist Gründer und Geschäftsführer von vesta sustainability consulting und fokussiert sich in seiner Funktion auf die Nachhaltigkeitsberatung in der Planungs-, Bau- und Immobilienbranche. Zuvor war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Energieeffizientes und Nachhaltiges Planen und Bauen an der Technischen Universität München (TUM) tätig. Nach seiner Zeit an der TUM war Herr Harter als PostDoc an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Universität Norwegens (NTNU) in Trondheim im Bereich energieeffizienter und nachhaltiger Quartiersentwicklung beschäftigt sowie als Bereichsleiter für nachhaltige Quartiere und Städte.

Porträtfoto Dr.-Ing. Michael Vollmer

Dr.-Ing. Michael Vollmer

Geschäftsführender Gesellschafter
vesta sustainability consulting

Dr.-Ing. Michael Vollmer ist Gründer und Geschäftsführer von vesta sustainability consulting. In dieser Rolle entwickelt er Lösungen für nachhaltige Immobilien auf Gebäude-, Quartiers- und Stadtebene. Darüber hinaus ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Energieeffizientes und Nachhaltiges Planen und Bauen an der Technischen Universität München (TUM) tätig. Im Rahmen seiner Forschung beschäftigt er sich intensiv mit den Themen Ökobilanzierung, thermische Gebäudesimulation und den ökologischen Auswirkungen von Gebäuden auf Ökosysteme.

11 · Podcast

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12 · Glossar

Fachbegriffe kurz erklärt

GModG
Gebäudemodernisierungsgesetz. Änderungsgesetz zum GEG, vom Bundeskabinett am 13.05.2026 beschlossen. Parlamentarisches Verfahren läuft. Umgangssprachlich auch GMG.
GEG
Gebäudeenergiegesetz. Das aktuell geltende Gesetz für energetische Anforderungen an Gebäude in Deutschland (seit 1. Januar 2024). Wird durch das GModG geändert, nicht ersetzt.
EPBD
Energy Performance of Buildings Directive. Die EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (2024/1275). Gibt den europäischen Rahmen für Energieeffizienz im Gebäudesektor vor.
MEPS
Minimum Energy Performance Standards. EU-Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Im GModG geregelt in § 40 für Nichtwohngebäude: ≤ 3,50× Referenz ab 2030, ≤ 2,95× ab 2033.
GWP
Global Warming Potential (Treibhauspotenzial). Kennwert für lebenszyklusbasierte Emissionen eines Gebäudes. Wird durch Ökobilanzen nach DIN EN 15978 berechnet und muss ab 2028 für Neubauten offengelegt werden.
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Bio-Treppe
Stufenmodell nach § 43 GModG: Pflicht-Bio-Anteil für fossile Heizungen, die ab 2029 neu eingebaut werden. Stufen: 10 % (2029), 15 % (2030), 30 % (2035), 60 % (2040). Zulässig: Biomethan, Bio-Öl (FAME/HVO), biogenes Flüssiggas, Wasserstoff und Derivate.
BEG
Bundesförderung für effiziente Gebäude. Das zentrale Förderprogramm für energetische Sanierungen und Heizungstausch (KfW/BAFA). Zuschüsse bis zu 70 %. Bleibt unabhängig vom GModG bestehen.
BMWSB
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Gemeinsam mit dem BMWE federführend für das GModG.
BMWE
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Gemeinsam mit dem BMWSB federführend für das GModG.
SRI
Smart Readiness Indicator. EU-Kennwert für die digitale Steuerungsfähigkeit von Gebäudetechnik (Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung).
LCA
Life Cycle Assessment (Ökobilanz). Methode zur Bewertung der Umweltwirkungen eines Gebäudes über den gesamten Lebenszyklus: Bau, Betrieb, Rückbau.
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DIN SPEC 91606
Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke. Voraussichtlich Sommer 2026 veröffentlicht. Setzt EPBD Art. 6 in deutsche Praxis um: Datengrundlagen, Berechnungsregeln und Ergebnisdarstellung für die Ökobilanz von Neubauten (Pflicht ab 2028 für Gebäude ≥ 1.000 m², ab 2030 für alle Neubauten).
ETS 2
EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr, voraussichtlich ab 2028. Fossile Brennstoffe in Gebäuden werden direkt bepreist. Für Gas- und Ölheizungen ein relevanter zusätzlicher Kostenfaktor.
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Dr.-Ing. Michael Vollmer
Dr.-Ing. Michael Vollmer Gründer und Geschäftsführender Gesellschafter vesta sustainability consulting
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Dr.-Ing. Hannes Harter Gründer und Geschäftsführender Gesellschafter vesta sustainability consulting

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