Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beschlossen. Inhaltlich ist der Entwurf unverändert gegenüber dem Referentenentwurf vom 5. Mai 2026; nur die Begründung wurde an die Eilbedürftigkeit angepasst.
Was im Entwurf steht
Streichung der 65 %-Erneuerbar-Pflicht (§ 71 GEG samt §§ 71b bis 71p)
MEPS für Nichtwohngebäude (§ 40): ≤ 3,50× Referenz ab 2030, ≤ 2,95× ab 2033
Mieterschutz § 42: 50/50-Kostenteilung für CO₂-Preis, Netzentgelte, Bio-Brennstoff-Mehrkosten
Heizungsprüfung Altanlagen (§ 60b): vor 01.10.2009 eingebaut, in Gebäuden ab 6 WE bis 30.09.2027
Gebäudeautomation NWG > 70 kW (§ 56) bis 31.12.2029
Bußgelder bis 50.000 € (§ 108)
Was jetzt passiert
Wegen der Eilbedürftigkeitsklausel (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) geht der Entwurf direkt in den Bundestag. Der Bundesrat kann das Gesetz als Einspruchsgesetz nicht blockieren. Die Beratungen im Bundestag sind für Juni bis September 2026 geplant. Mit dem Inkrafttreten ist im Sommer oder Herbst 2026 zu rechnen. Einzelne GEG-Übergangsfristen sind bis zum 1. November 2026 verlängert.
Was Eigentümer:innen jetzt tun sollten
Bestandsentscheidungen, die ohnehin anstanden, sollten nicht weiter aufgeschoben werden. Der CO₂-Preis steigt jährlich, ab 2028 kommt das EU-ETS 2 dazu. Maßgeblich für die Entscheidung bleibt eine fundierte Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Lebensdauer der Anlage, nicht die aktuelle Schlagzeile.
Dr.-Ing. Hannes HarterIhr Experte für GModG-Compliance
vesta sustainability consulting UG (haftungsbeschränkt), Gotzinger Str. 8, 81371 München
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Stand: Mai 2026
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